[fancy_header3 variation=”blue”]Satzung des Fördervereins der Schulen der Gemeinde Cappeln e. V.
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[fancy_header1]§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr[/fancy_header1]
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schulen in der Gemeinde Cappeln e. V.“. Er hat seinen Sitz in Cappeln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
[fancy_header1]§2 Zweck des Vereins[/fancy_header1]
Zweck des Vereins ist es, ausschließlich und unmittelbar die Schulen in der Gemeinde Cappeln in der Erziehungsarbeit ideell und materiell zu unterstützen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten
1) Mittel zur Förderung der Arbeitstechnischen Voraussetzungen den Schulen zur Verfügung stellt
2) Die enge Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus pflegt und unterstützt sowie
3) Veranstaltungen erzieherischer, künstlerischer und sportlicher Art fördert.
4) Unterstützung von sozialschwachen Familie bei kostenpflichtigen Veranstaltungen ( um die Sozialkompetenz und das Sozialverhalten der Schüler zu fördern)
[fancy_header1]§3 Gemeinnützigkeit[/fancy_header1]
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
[fancy_header1]§4 Mitgliedschaft[/fancy_header1]
1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2) Mitglieder können natürliche Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
3) Von der Mitgliedern ist ein Beitrag zu Zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
[fancy_header1]§5 Erlöschen der Mitgliedschaft[/fancy_header1]
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod des Mitgliedes
b) Austritt
Der Austritt ist jederzeit möglich ohne Einhaltung einer Frist. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
c) aus wichtigem Grund kann eine Person aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des/der
Betroffenen.
[fancy_header1]§6 Vorstand[/fancy_header1]
1) Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2) Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der/ die Kassenwart/Kassenwartin
d) der/ die Schriftführer/Schriftführerin
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ergibt sich im Vorstand bei Beschlüssen, für die die einfache Stimmenmehrheit genügt, Stimmengleichheit, so gibt die Stimmen des Vorsitzenden den Ausschlag.
[fancy_header1]§ 7 Aufgaben des Vorstandes[/fancy_header1]
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
2) Die Aufnahme von Mitgliedern.
3) Die Führung der laufenden Geschäfte.
4) Dem Vorstand obliegt außerdem die Geschäftsführung und Verwaltung des Vermögens nach Maßgabe des von ihm aufzustellenden Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan ist im Monat Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr aufzustellen. Vor Aufstellung des Wirtschaftsplanes hat der Vorstand einen Beirat zu hören,der sich zusammensetzt aus:
a) den jeweiligen Leitern der Schule
b) dem jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde Cappeln
c) den jeweiligen Vorsitzenden der Elternschaft oder deren Vertreter
Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck im Anschluss an die Aufstellung des Wirtschaftsplanes einzuberufen ist. Der Vorstand kann jedoch in Eilfällen über Beträge bis zu 500,–€ im Geschäftsjahr auch ohne Vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und ohne Anhörung des Beirates verfügen.
5) Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können nur auf Nachweis erstattet werden.
6) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden anberaumt; im Falle seines Ausscheidens oder im Falle seiner Verhinderung (beispielsweise durch Krankheit) wird die Vorstandssitzung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie kann außerdem einberufen werden, wenn mindestens
3 Vorstandsmitglieder es fordern.
[fancy_header1]§ 8 Mitgliederversammlung[/fancy_header1]
1) Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 20 Mitglieder unter Angaben von Gründen beantragt wird.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Ladungsfrist einberufen. Die Ladung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Rathaus der Gemeinde Cappeln.
3) Die Mitgliederversammlung wird von dem jeweils amtierenden Vorsitzenden oder dem jeweils amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
5) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann das Stimmrecht nur persönlich ausüben.
6) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Wahlen und Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von jedem amtierenden Schriftführer und dem jeweils amtierenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
[fancy_header1]§9 Kassenprüfer[/fancy_header1]
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorstand mitzuteilen ist, der hierüber der Mitgliederversammlung berichtet.
[fancy_header1]§10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins[/fancy_header1]
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der erstmaligen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins müssen jedoch 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein. Erscheinen weniger Stimmberechtigte, so ist die Abstimmung in einer weiteren Mitgliederversammlung, die 4 Wochen später einberufen werden muss, zu wiederholen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
[fancy_header1]§11 Liquidation[/fancy_header1]
Die Liquidation des aufgelösten Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied als Liquidatoren. Vereinsvermögen, das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhanden ist, fällt anteilmäßig und zu gleichen Teilen an die vorhandenen Schulen der Gemeinde Cappeln, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
Cappeln , den 10.03.1997
Die Satzung wurde an diesem Tag von folgenden Personen unterschrieben:
Eduard Bührmann
Ursula Pretzer
Michaela von Gordon
Gerhard Menke
Georg Wichmann
Jörg Jamer
Rudolf Bahl